1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Rechtsbeziehung mit der Firma BBTS. Sie gelten als angenommen und vom Abnehmer akzeptiert, sobald zwischen BBTS und dem Abnehmer ein Vertrag unter Hinweis der Anwendung dieser Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen zustande kommt.
Die Verkaufs- und Lieferbedienungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder- bei Verzicht auf ein schriftliches Angebot in der Auftragsbestätigung erwähnt werden. Anderslautende Bedingungen des Abnehmers haben nur Gültigkeit, wenn sich BBTS ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt.
2. Offerten / Vertragsschluss
Die Erstellung eines Angebotes durch BBTS erfolgt unentgeltlich, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Spezielle Erfordernisse müssen in der Ausschreibung erwähnt sein, damit sie entsprechenden im Angebot berücksichtigt werden können, andernfalls gehen daraus resultierende Zusatzaufwendungen und Kosten zu Lasten des Abnehmers. Das Angebot ist während der von BBTS gesetzten Frist verbindlich. Soweit keine Frist vorgesehen ist, bleibt BBTS während drei (3) Monaten an das Angebot gebunden.
Der Vertrag zwischen BBTS und dem Abnehmer kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots (auch per Fax oder E-Mail) zustande. Mündliche oder telefonische Bestätigungen werden entgegen genommen, gelten aber erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung als verbindlich.
Die Auftragsbestätigung führt die Lieferung und Leistungen der BBTS abschliessend auf.
Bestellungsänderungen sind vor der Ausführung schriftlich zu melden und sind erst mit rechtgültig unterzeichneter Bestätigung seitens BBTS anerkannt.
3. Technische Unterlagen / Abklärungen vor Ort
Prospekte und Kataloge sind ohne andersweitige Vereinbarung nicht Verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
Der Abnehmer verpflichtet sich zur unentgeltlichen Information und Situationsabklärung bezüglich der Anlage oder der Baustelle. Soweit kein Bestandteil des Leitungsauftrages für BBTS besteht, verpflichtet sich der Auftraggeber, technische Spezifikationen, in einer für die effiziente
Weiterbearbeitung geeigneten Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen namentlich Türlisten, Schliesskonzept, Schliessplan und Grundrisspläne.
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei Dritten zugänglich machen oder zu anderen Zwecken verwenden, als zu denen sie übergeben worden sind.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich Netto ab Werk, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Zoll, Porto, Mehrwertsteuer sowie Versicherungs-, Verpackungs- und Transportkosten sind nicht in den Preisen inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung vorsehen.
BBTS behält sich eine angemessene Preisanpassung für den Fall vor, dass die Lieferung nachträglich aus einem der in Ziffer 8 genannten Gründe verzögert wird, oder die vom Abnehmer gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
Abzüge für Reklametafeln werden nur akzeptiert, wenn der entsprechende Aushang der BBTS vom Auftraggeber bestätigt ist. Der Abzug erfolgt pro rata der Bauzeit für die Periode, während er auf der Reklametafel aufgeführt ist.
Bauabzüge für Wasser und Baureinigung werden nicht akzeptiert ausgenommen diese Leistungen wurden explizit in Anspruch genommen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen wie folgt am Sitz der BBTS zu leisten:
• bei einer Gesamtsumme unter CHF 20`000.- innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum.
• bei einer Gesamtsumme über CHF 20`000.- gemäss dem im Angebot erwähnten und in der Auftragsbestätigung definitiv festgelegtem Zahlungsplan.
Die Prüfung der Schlussrechnung ist in den oben genannten Zahlungsfristen berücksichtigt, andernfalls ist im Zahlungsplan eine längere Zahlungsfrist aufgrund der Rechnungsprüfung mit entsprechenden Vereinbarungen zu Akonto- oder Teilrechnungen auszugleichen.
Werden die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, hat der Abnehmer ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Bankgarantien (Solidarbürgschaften)
BBTS stellt keine zeitlich und betragsmässig unbegrenzten Bankgarantien aus; Garantien werden über eine Versicherungsgesellschaft abgewickelt. Die Kosten für vom Abnehmer gewünschte Garantien stellt BBTS dem Auftraggeber vollumfänglich in Rechnung.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive Verzugszinsen und Kosten, bleibt BBTS Eigentümer der erbrachten Lieferungen. Der Abnehmer ermächtigt BBTS mit Abschluss des Vertrags, auf Kosten des Abnehmers die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen. Der Abnehmer wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verwehren und zugunsten von BBTS gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von BBTS weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8. Lieferung
Die Lieferung beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Bedingungen erfüllt, die bei Auftragserteilung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Abnehmer abgesandt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
• Wenn BBTS die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Abnehmer nachträglich ändert und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht;
• Wenn Hindernisse auftreten, die BBTS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob es bei ihr, beim Abnehmer oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse oder andere Fälle von höherer Gewalt;
• Wenn der Abnehmer oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Abnehmer die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Der Abnehmer ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch BBTS verschuldet wurde und der Arbeitnehmer einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Abnehmer durch Ersatzlieferung ausgeholfen, entfällt der Anspruch auf einen Verzugsentschädigung.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt nicht mehr als 5% berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Abnehmer der BBTS schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die BBTS zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Abnehmer berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist die Annahme des gesamten Werks wirtschaftlich unzumutbar, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Abnehmer keine Rechte und Ansprüche ausser in der vorliegenden Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für absichtliche Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit von BBTS und ihrer Hilfspersonen.
9. Übergang Nutzen und Gefahren
Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung an Werk auf den Abnehmer über, auch wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Wird der Versand auf Begehren des Abnehmers oder anderer nicht durch BBTS zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Abnehmer über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers gelagert und versichert.
Bei Installation der Komponenten gehen Nutzen und Gefahr mit deren Fertigstellung (Vollendung) auf den Abnehmer über. Die Parteien vereinbaren nach Fertigstellung der Installation einen Termin für deren Abnahme (vgl. Ziff.10)
10. Prüfung und Abnahmen / Mängelrüge
Der Abnehmer hat die Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt nach der Montage der Anlage eine Abnahme, bei welcher in Anwesenheit des Abnehmers eine Funktionskontrolle durchgeführt und ein
Abnahmeprotokoll erstellt wird. Die Mängelrügefrist von 14 Tagen wird mit Abnahme der Anlage ausgelöst, sofern keine ausdrückliche Genehmigung durch den Abnehmer erfolgt.
Sollte der Abnehmer allfällige Mängel feststellen, hat er diese unverzüglich schriftlich bei BBTS anzuzeigen. Die Mängelrüge kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Transportschäden sind zusätzlich dem Spediteur zu melden.
Versteckte Mängel sind 14 Tage nach deren Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine verspätete Mängelrüge, sind die Gewährleistungsansprüche des betreffenden Abnehmers verwirkt.
BBTS hat die ihr mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und der Abnehmer hat BBTS hierzu Gelegenheit zu geben.
Der Abnehmer hat aufgrund Mängel irgendwelcher Art an Lieferung oder Leistungen keine Rechte und Ansprüche, ausser den in Ziffer 11 und 12 ausdrücklich genannten.
11. Gewährleistung und Mängelhaftung
Die Gewährleistung beträgt für Komponenten und Leistungen 12 Monate und beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage. Wird die Inbetriebnahme aus Gründen, die BBTS nicht zu vertreten hat verzögert, endet die Gewährleistung spätestens 18 Monate nach Lieferung der Komponenten.
Die Garantiefrist für versteckte Mängel endet 5 Jahre nach der Abnahme der installierten Anlage.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistung neu ab Einbautag zu laufen und dauert für Ersatzteile 12 Monate und für Austauschteile 6 Monate.
Wird die Installation nicht durch BBTS ausgeführt, umfasst die Gewährleistung nur den Ersatz der schadhaften Teile, nicht aber Weg, Arbeitszeit und Spesen.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Abnehmer oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Abnehmer bei auftretendem Mangel nicht umgehend alle erforderlichen Massnahmen zur Schadensminderung trifft und BBTS Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
BBTS verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Abnehmers, alle Teile der Lieferung von BBTS , die nachweisbar infolge ungeeigneten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von BBTS.
Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Abnehmer Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und / oder sind die Lieferungen und Leistungen zum bekannten Zweck nicht oder nur erheblich verminderten Masse brauchbar, hat der Abnehmer das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn die Annahme des gesamten Werks wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. BBTS kann dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder Mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektronischen Einflüssen, die nicht von BBTS ausgeführten Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die BBTS nicht zu vertreten hat. Höhere Gewalt schliesst Gewährleistung und Haftung ebenfalls aus.
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Abnehmer vorgeschrieben werden, übernimmt BBTS die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Unterlieferanten.
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Abnehmer keine Rechte und Ansprüche ausser den in der vorliegenden Ziffer ausdrücklich genannten.
Für Ansprüche des Abnehmers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen haftet BBTS nur bei absichtlicher Täuschung oder grober Fahrlässigkeit.
12. Ausschluss weiterer Haftungen von BBTS
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Abnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind als im Vertrag nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Abnehmers auf Ersatz von Schaden, der nicht am Liefergegenstand entstanden ist, wie z.B. Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für absichtliche Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit von BBTS und ihrer Hilfspersonen.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wetzikon. BBTS ist jedoch berechtigt, den Abnehmer an dessen Sitz zu belangen.
BBTS
Hofstrasse 99
CH-8620 Wetzikon
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